Diskriminierungsverbot
Mit der Liberalisierung des Strommarktes 1998 hatte der Gesetzgeber den Netzbetreibern – RWE, EnBW, E.ON und Vattenfall – untersagt, ihre Marktvorteile derart auszunutzen, dass es dadurch zur Benachteiligung anderer Wettbewerber kommt. De facto hieß das zunächst, dass die Netzbetreiber anderen Stromanbietern nicht das Einlinken in deren Stromnetz verwehren konnten. Anderenfalls müsse darin eine Diskriminierung gesehen werden. Damit sollte ermöglicht werden, dass auch andere Unternehmen als die Netzbetreiber Strom anbieten konnten.
