Braunkohleschutzklausel

Als Braunkohleschutzklausel wird eine spezielle Regelung des 1998 erlassenen Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) bezeichnet. In Art. 4 § 3 Abs. 1 bis 3 haben die Gesetzgeber bestimmt, dass in den neuen Bundesländern die „Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus diesen Ländern besonders zu berücksichtigen“ ist. Hintergrund dieser Klausel war die Subventionierung der hier abgebauten Braunkohle. Als „ausreichend“ wurde der Satz von mindestens 70%  ausgelegt. Bis Ende 2003 konnten die  Netzbetreiber aus den neuen Bundesländern den Netzzugang für Elektrizität aus den alten Bundesländern verweigern.

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